Aktualisiertes Hygienekonzept für die Präsenzlernphase ab dem 31. Mai 2021

Aktualisiertes Hygienekonzept für die Präsenzlernphase ab dem 31. Mai 2021

Schulische Abläufe am Graf-Adolf-Gymnasium unter Pandemiebedingungen
[aktualisiert auf Grundlage der aktuell gültigen Fassung der Coronabetreuungsverordnung]

Aufgrund der weltweit vorherrschenden Corona-Pandemie ist es unerlässlich, gemeinsam und solidarisch auf die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen Acht zu geben. Der nun wiedereinsetzende Präsenzunterricht in Klassen- und Kursverbänden in allen Jahrgangsstufen bringt so erneut notwendige Regelungen und Empfehlungen mit sich. Organisatorisch sind folgende Hinweise zu beachten: Alle Busse der RVM fahren seit dem 22. Februar 2021 wieder im Normalbetrieb. Dies gilt auch für die Busse, die im Rahmen der Kooperation mit unserer Kooperationsschule, dem HAG, eingesetzt sind.

Für den Zeitraum des Präsenzunterrichts ab dem 31.05. 2021 sind die geltenden Hygienebestimmungen dringend von allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft sowie von allen Gästen einzuhalten. Im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände herrscht weiterhin Maskenpflicht. Dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen auch an ihrem Sitzplatz im Unterricht.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 bis Q2 sowie Lehrkräfte und andere beruflich tätige Personen haben grundsätzlich eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronabetreuungsverordnung zu verwenden. Auch Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 – 8 wird dringend empfohlen, medizinische Masken zu tragen, sofern sie aufgrund der größenspezifischen Passform effektiv sein sollten.
Der Eilausschuss der Schulkonferenz des Graf-Adolf-Gymnasiums empfiehlt hierzu das Tragen einer FFP2-Maske im Unterricht, um den Infektionsschutz bestmöglich zu gewährleisten. Dazu werden in jeder Unterrichtsdoppelstunde – zusätzlich zu den 20-minütigen großen Pausen – 10-minütige Maskenpausen an der frischen Luft ermöglicht. Auch individuelle Maskenpausen außerhalb der Klassenräume sind jederzeit möglich.

Generelle Testpflicht

Seit dem 12.04.2021 gilt eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, wöchentlich an zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können.

Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Die jeweilig unterrichtenden Lehrkräfte leiten die Testung an, sodass Handlungssicherheit gewährleistet ist.

Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die Testung erfolgt i.d.R. für die Jahrgangsstufen 8 – Q1 jeweils montags und mittwochs vor Schul- bzw. Unterrichtsbeginn, für die Jahrgangsstufen 5 – 7 jeweils dienstags und donnerstags. Schüler*innen, die an den jeweiligen „Testtagen“ gefehlt haben, begeben sich bitte am Folgetag zu Beginn der ersten Stunde zu den Sonnensegeln der Mensa, um unter Aufsicht den Test nachzuholen.

Den Schüler*innen, die in der Kooperationsschiene am Hannah-Arendt-Gymnasium Unterricht haben, wird vor der ersten großen Pause im Sekretariat des Graf-Adolf-Gymnasiums ein Testkit zur Verfügung gestellt.

Nur im Fall einer Negativtestung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht gestattet.

Ab dem 31.05.2021 ist es möglich, sich das Testergebnis offiziell seitens der Schule bescheinigen zu lassen.

Bitte füllen Sie dazu bei Bedarf das hier zur Verfügung gestellte Formular vor dem jeweiligen „Testtag“ aus und geben Sie dies Ihrem Kind zum „Testtag“ mit. Die Lehrkraft, die den Test anleitet, wird das Testergebnis eintragen, das Formular unterschreiben und Ihrem Kind nach der Testung dann als für 48 Stunden gültiges Dokument wieder aushändigen. 

  1. Ausschluss vom Schulbesuch oder von einer Tätigkeit in der Schule und

    Wiederzulassung

Folgende Personen dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen:

  • Personen, die SARS-CoV-2 positiv bzw. positiv auf ähnliche Mutationen getestet wurden,
  • Personen, die engen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall hatten und unter häuslicher Quarantäne stehen.
  • Personen, die der oben genannten Testpflicht nicht nachkommen.

Über die Wiederzulassung zur Schule nach einer Covid-19-Erkrankung entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Bei im Einzelfall auftretenden Unklarheiten, ob eine Infektion als abgeschlossen zu betrachten ist, ist das Gesundheitsamt kurzfristig zu kontaktieren. Die infektionshygienische Bewertung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.

  1. Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule

Bei Auftreten von Fieber und/oder ernsthaften Krankheitssymptomen in der Unterrichts-/Betreuungszeit wird die betreffende Person unmittelbar aufgefordert, nach Hause zu gehen, oder, wenn die Person abgeholt werden muss, in einem separaten Raum isoliert.

Dies gilt auch für Kinder oder Personen aus demselben Haushalt. Die Betroffenen müssen ihre Mund-Nase-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg tragen. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten werden auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hingewiesen. Um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen. 

  1. Schulbesuche bei Erkrankung

Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein. Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

⦁ Bei Schnupfen oder leichtem Husten sollte das Kind für 24 Stunden zur Beobachtung zuhause bleiben. Sollten sich keine zusätzlichen Symptome wie Fieber oder Kurzatmigkeit zeigen, ist ein Schulbesuch wieder möglich. Dieser ist auch möglich, wenn die Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf eine Vorerkrankung wie Heuschnupfen oder eine Pollenallergie zurückzuführen ist.
⦁ Bei Infekten mit einem ausgeprägten Krankheitsbild (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach einem Tag Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer Person mit einer bestätigten Covid-19 -Erkrankung bekannt ist.
⦁ Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

  1. Regelungen für den Unterricht

Im Normalfall (und sofern die räumlichen Gegebenheiten es zulassen) sitzen die Schülerinnen und Schüler mit Blickrichtung zur Tafel. Zwischen den Tischen sollte der größtmögliche Abstand hergestellt werden. Die Fenster sind mindestens in Kippstellung geöffnet zu halten. Im Zwanzig-Minuten-Rhythmus werden die Klassenräume umfänglich gelüftet.

Grundsätzlich sind aus pädagogischen Gründen auch kooperative Lernformen wie beispielsweise Partner- und Gruppenarbeit oder auch Pro- und Contra-Diskussionen möglich. Sollte in diesem Fall die zu Beginn der Unterrichtsstunde geschaffene und dokumentierte Sitzordnung geändert werden, ist auch diese Änderung mit Positions-, Raum- und Zeitangaben zu dokumentieren. In jedem Fall ist die Rückverfolgbarkeit eventuellen Infektionsgeschehens jederzeit zu gewährleisten. Sozialformen, die die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleisten – wie beispielsweise spontane Entscheidungsspiele, der „Bienenkorb“ und raumgreifende Soziogramme – sowie die umfassende Umstellung der Sitzordnung, die zu nicht nachhaltbaren Bewegungen der Lernenden im Lernraum führt, sind nicht gestattet.

Kopien dürfen von der Lehrperson ausgeteilt und von den Schülerinnen und Schülern weitergegeben werden. Das gegenseitige Austauschen von Unterrichtsergebnissen ist ebenso möglich wie die Benutzung der Tafel durch Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtszwecken.

Im Sportunterricht gelten die fachgebundenen Vorgaben der Corona-Schutzverordnung.
Für das Experimentieren im naturwissenschaftlichen Bereich gelten folgende Vorgaben: Das Labor ist durchgehend zu lüften; vor und nach dem Experimentieren müssen die Hände desinfiziert werden; bei Gruppenarbeit holt und entsorgt nur eine Person die benötigten Materialien und achtet dabei auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands.

  1. Pausenzeiten

In den Pausen wird das Gebäude verlassen. Es gelten folgende Aufenthaltsbereiche:

⦁ Unterstufe: Turnhallenumgebung
⦁ Jgst. 7 und 8: Basketballfeld/Klettergerüst und Tischtennisplatten vor AK5 und AK6
⦁ Jgst. 9: vor der Mensa, Aufgang zur Pausenhalle
⦁ Oberstufe: Oberstufenschulhof

Bei Regen bleiben die Lerngruppen der Sekundarstufe I unter Aufsicht in ihren Räumen. Ein Raumwechsel erfolgt am Ende der Pause. Ein Einkauf in der Mensa ist in den ersten beiden Pausen – wenn möglich – gestattet. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II halten sich in Regenpausen auf dem Oberstufenschulhof, in der Mensa und in der Pausenhalle auf.

  1. Mensanutzung

Die Verpflegung in der Mensa ist unter Einhaltung des Hygienekonzepts in der ersten und zweiten Pause sowie in der Mittagspause gewährleistet, der Verkauf wird ab dem 31.05.2021 zu diesen Zeiten fortgesetzt. Nach einem Einkauf sind die Räumlichkeiten umgehend wieder zu verlassen, der Ausgang befindet sich in Richtung Schulhof.

Der Aufenthalt an den Tischen in der Mensa während der Pausen im Vormittagsbereich ist lediglich Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II in Regenpausen gestattet. Diese dürfen sich auch in Freistunden in der Mensa aufhalten. Auch hier ist durchgängig dringend auf die Einhaltung der Abstandsregeln zu achten. Entsprechend ist die Anzahl der Sitzgelegenheiten eingeschränkt. In der Mittagspause darf an Tischen unter Wahrung der Abstandsregeln gegessen werden. Bei gutem Wetter soll der Verzehr auch in der Mittagspause weitestgehend im Freien stattfinden.

  1. Abstandsregel, Maskenpflicht und Handhygiene

Im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände herrscht Maskenpflicht, außer es liegen beispielsweise durch ein Attest z.H. der Schulleitung belegte medizinische Gründe vor, die ein Tragen in den Pflichtbereichen nicht möglich machen.

Beim Ablegen der MNB aufgrund des Zusichnehmens von Speisen und Getränken ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Deshalb sollte die Nahrungsaufnahme nicht auf den Verkehrswegen (auf Fluren, in Gängen etc.) erfolgen. Generell gilt: Wo Abstand gehalten werden kann, ist dieser auch einzuhalten, insbesondere an den Ein- und Ausgängen und in der Pausenhalle. Auf Händeschütteln und Umarmungen soll verzichtet werden. Die Wegeführung im Gebäude ist einzuhalten. Sollte man auf Fluren und in den Treppenhäusern anderen Personen begegnen, geht man grundsätzlich rechts. Der Weg in die Pausenhalle zum Vertretungsplan soll möglichst vermieden werden. Der Vertretungsplan sollte bereits zuhause online zur Kenntnis genommen werden. Sofern nötig, sollten sich Schülerinnen und Schüler in der Schule diesbezüglich mittels ihres Smartphones informieren.

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sowie Gäste werden dazu angehalten, regelmäßig ihre Hände zu waschen und zu desinfizieren. Waschbecken mit Seife und Einmalhandtüchern sind in allen Klassenräumen vorhanden, Spender mit Handdesinfektionsmittel stehen an unterschiedlichen Stellen im Schulgebäude bereit, ebenso in den Naturwissenschafts-, Informatik- und Kunsträumen.

  1. Lebensmittel in den Klassen

Obwohl eine Übertragung des Covid-19-Virus über kontaminierte Lebensmittel unwahrscheinlich ist, bitten wir auf das Verteilen von Lebensmitteln an Dritte, z. B. anlässlich von Geburtstagen, grundsätzlich zu verzichten. Schüler*innen dürfen keine Nahrungsmittel oder Getränke aus einer Flasche mit anderen Schüler*innen teilen.

  1. Bushaltestellen und Schülerbeförderung

An Bushaltestellen und in den Bussen besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist der Transport nicht gewährleistet und die Erhebung eines Bußgelds möglich.

  1. Lüftungskonzept

Über die Beachtung der AHA–Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) hinaus ist das Lüften der Unterrichtsräume ein wesentlicher Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole deutlich zu verringern. Das Umweltbundesamt (UBA) hat für die Kultusministerkonferenz (KMK) eine Handreichung zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet. Die darin empfohlenen Regeln sind klar formuliert und sollten die selbstverständliche Praxis in allen Unterrichtsräumen darstellen:

⦁ alle 20 Minuten Stoßlüften,
⦁ Querlüften (bei Fenstern auf gegenüberliegenden Seiten), wo immer es möglich ist,
⦁ Lüften während der gesamten Pausendauer.

Uns allen wünsche ich vor diesem Hintergrund ein solidarisches, produktives und unterstützendes Miteinander in der neuen Präsenzlernphase. Wir freuen uns alle sehr darauf, Sie und Euch wieder im Klassen- und Kursverband hier bei uns im GAG begrüßen zu dürfen!

Bitte achtet und achten Sie gut auf Eure und Ihre Gesundheit und die Einhaltung der bestehenden schulischen Regelungen in Pandemiezeiten.

Mit herzlichem Gruß und besten Wünschen

Evelyn Futterknecht
(Schulleiterin des Graf-Adolf-Gymnasiums)